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Anwendung des Ausschlusskriteriums „Seismische Aktivität“ bei der Suche und Auswahl eines Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland

Kaiser, DiethelmORCIDiD
Spies, Thomas
2021
Conference Paper
Deutsch
DOI: https://doi.org/10.23689/fidgeo-3946
Kaiser, Diethelm; Spies, Thomas, 2021: Anwendung des Ausschlusskriteriums „Seismische Aktivität“ bei der Suche und Auswahl eines Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland. DOI: 10.23689/fidgeo-3946.
 
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DGG 2021 Sitzung Seismologie 2 Beitrag A133 Kaiser Spies.pdf (538.0Kb)
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RIS
  • Abstract
Im Standortauswahlgesetz wird in § 22 zum Ausschlusskriterium „Seismische Aktivität“ ausgeführt, dass ein Gebiet nicht als Endlagerstandort geeignet ist, wenn die örtliche seismische Gefährdung größer als in Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA:2011-01 ist. Diese Norm wird in Kürze durch eine Aktualisierung ersetzt, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Der Entwurf hierzu, E DIN EN 1998-1/NA:2018-10, enthält keine Zuordnungen in Erdbebenzonen mehr, sondern weist die seismische Gefährdung räumlich kontinuierlich aus. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat im Auftrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung einen Vorschlag zur Anwendung dieses Ausschlusskriteriums unter Verwendung von E DIN EN1998-1/NA:2018-10 erarbeitet. Die BGR schlägt vor, als Grenzwert zur Anwendung des Ausschlusskriteriums den Wert der spektralen Antwortbeschleunigung im Plateaubereich von 1,8 ms-2 in E DIN EN 1998-1/NA:2018-10 zu verwenden. Dieser Wert entspricht der makroseismischen Intensität 7, für den die seismische Gefährdung größer als in Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA:2011-01 ist. Für Gebiete, in denen dieser Wert überschritten wird, gilt das Ausschlusskriterium als erfüllt. Grundsätzlich ist das Ausschlusskriterium „Seismische Aktivität“ im Standortauswahlgesetz jedoch wenig geeignet, um die Erdbebengefährdung eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle zu ermitteln. Der Bewertungszeitraum für die Sicherheit des Endlagers beträgt eine Million Jahre und unterscheidet sich erheblich vom Betrachtungszeitraum von 50 Jahren der Norm DIN EN 1998-1/NA. Die Intensität bzw. die Beschleunigung gilt für die Erdoberfläche; die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle soll jedoch in tiefen geologischen Formationen erfolgen. Neben der Gefährdung aufgrund von seismischen Bodenbewegungen als Bewertungsmaßstab des Ausschlusskriteriums hat eine andere Art der Gefährdung durch Erdbeben für Endlager in tiefen geologischen Formationen eine größere Bedeutung, nämlich bruchartige Verschiebungen im Endlagerbereich. Das Ausschlusskriterium „Seismische Aktivität“ bezieht sich im Unterschied zu allen anderen Ausschlusskriterien im Standortauswahlgesetz § 22 nicht auf ein wissenschaftlich formuliertes Merkmal, sondern auf eine Norm, deren Bemessungsgrößen aufgrund eines Kompromisses zwischen Sicherheitsbetrachtungen und wirtschaftlichen Überlegungen wie erhöhten Baukosten festgelegt wurden.
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  • DGG 81. Jahrestagung 2021 [35]
Subjects:
Seismische Gefährdung
Endlagerung
Standortauswahlgesetz
Baunorm
Eurocode 8
Geophysik
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